Der Fall: Ein Zahnarzt hat gegen das Finanzamt geklagt, weil dieses ihm bei einer Betriebsprüfung die Kosten seines gemischt genutzten Leasingfahrzeugs nur in Höhe der betrieblichen Nutzung von 30 % anerkannte. Der Steuerpflichtige begehrte hingegen den vollen Betriebsausgabenabzug gegen Versteuerung des Privatanteils.
FG-Entscheidung: Der 14. Senat des Finanzgerichts Köln hat nun mit Urteil vom 20.05.2009 (14 K 4223/06) dem Zahnarzt Recht gegeben und entschieden, dass Freiberufler für Leasingfahrzeuge den vollen Betriebsausgabenabzug erhalten können, auch wenn sie das geleaste Fahrzeug zu weniger als 50 % betrieblich nutzen. Voraussetzung ist die Zuordnung des Fahrzeugs zum so genannten gewillkürten Betriebsvermögen des Freiberuflers. Das ist dann möglich, wenn das Leasingfahrzeug mindestens zu 10 % beruflich genutzt wird. Der privat genutzte Anteil ist entsprechend zu versteuern. Das FG hat hierfür die Ein-Prozent-Regelung für anwendbar erachtet.
Anwendbarkeit des Urteils: Die Erkenntnisse aus dem Urteil können bis einschließlich 2005 genutzt werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerbescheid offen gehalten worden und insoweit noch nicht Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Mit Wirkung ab 1.1.2006 sind die Erkenntnisse nicht mehr anwendbar. Denn ab 2006 kann aufgrund einer Gesetzesänderung die Privatnutzung nur noch dann nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert werden, wenn die betriebliche Nutzung des gemischt genutzten Fahrzeugs über 50 % liegt.
Stand: 12. August 2009